Inventur, [ Ökonomie, BWL ]

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Inventur, Inventar, Bilanz
Grundzüge der kaufmännischen Bestandsaufnahme und Bewertung
Version 3.1 © Harry Zingel 1999-2008, EMail
:
info@zingel.de, Internet
:
Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung
Inhaltsübersicht
1. Grundlegende Definitionen .................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ........................................................... 1
2.1. Inventuranlässe ...................................................................... 2
2.2. Inventurzeitpunkt ................................................................... 2
2.2.1. Stichtagsinventur und verlegte Inventur ................................. 2
2.2.2. Permanente Inventur .............................................................. 3
2.2.3. Besondere Aufzeichnungspflichten ......................................... 3
2.2.4. Wahl des Inventurzeitpunktes aus Sicht des Kundendienstes .. 3
3. Inventurorganisation und Inventurdurchführung .................... 3
3.1. Technische Inventurdurchführung .......................................... 3
3.1.1. Steuerrechtliche Forderungen ................................................. 3
3.1.2. RFID: neue technische Mittel ................................................. 4
3.1.2.1. Technisches Funktionsprinzip ................................................ 4
3.1.2.2. Anwendungen in der Inventur ................................................ 4
3.2. Organisatorische Probleme ..................................................... 4
4. Grundlegende Bewertungsregeln ............................................ 7
4.1. Bewertungsregeln der kaufmännischen Vorsicht .................... 7
4.2. Der Grundsatz der Einzelbewertung ....................................... 7
4.3. Bewertungsvereinfachungsverfahren ...................................... 7
4.3.1. Gleichbewertung .................................................................... 7
4.3.2. Durchschnittsbewertung ......................................................... 7
4.3.3. Verbrauchsfolgebewertung ..................................................... 8
5.
Anhang
:
Die Verbrauchsfolgeverfahren der Umlauf-
vermögensbewertung ............................................................ 11
5.1.
Was die gewählte Bewertungsmethode mit Kosten und
Zuschlagssätzen zu tun hat ................................................... 11
5.2.
Wie sich die gewählte Bewertungsmethode auf die
durchschnittliche und maximale Lagerdauer auswirkt .......... 12
Zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie am Ende jedes Geschäftsjahres muß der Kaufmann eine Inventur
durchführen. Aus den Ergebnissen dieser Inventur ist ein Inventar aufzustellen, das wiederum die zahlenmäßige
Grundlage für die Eröffnungsbilanz bzw. das folgende Geschäftsjahr liefert. Eigentlich ist eine Bilanz nichts anderes
als ein zusammengefaßtes Inventar. Es liegt daher auf der Hand, daß die Inventurarbeiten von großer Wichtigkeit sind.
Dieses Skript faßt die wichtigsten steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zusammen und gibt Hinweise zur
praktischen Umsetzung.
Die folgenden Dateien enthalten numerische Lösungen zu den hier dargestellten Problemen und sollten ggfs. ausprobiert werden:
EWB.xls ............................................................................................................... Demonstriert die Berechnung der Einzelwertberichtigung.
FIFO-LIFO Modellrechnung.xls ..................................... Handelsrechtliche Bewertung nach Durchschnitts- und Verbrauchsfolgeverfahren.
PWB.xls ........................................................................................................... Demonstriert die Berechnung der Pauschalwertberichtigung.
1. Grundlegende Definitionen
Im Rahmen dieser kleinen Darstellung werden wir fol-
gende Definitionen voraussetzen:
Die „klassische“ Inventur wird über materielle Wirtschafts-
güter geführt, die man körperlich erfassen und zählen,
messen oder wiegen kann. Eine Inventur ist aber ebenso
über immaterielle Vermögensgegenstände möglich und
vorgeschrieben. Diese Art der Inventur ist jedoch stets
eine Buchinventur. Auch die Erfassung und Bewertung
von Forderungen kann Teil der Inventurarbeiten sein.
Die Inventur ist die Grundlage für die
z
Inventurhandlung
ist die Tätigkeit des Messens, Zäh-
lens, Wiegens sowie jede andere der Bestandserfassung
dienende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich.
z
Inventur
ist die Gesamtheit aller einzelnen Inventur-
handlungen.
z
Führung von Bestandsverzeichnissen, die die Grund-
lage jeder weiteren Bilanzierung sind,
z
Inventurstichtag
i
st der kalendermäßig definierte Tag,
an dem eine Inventur durchzuführen ist. Der Inventur-
stichtag ist i.d.R. identisch mit dem Bilanzstichtag.
z
Stichtagsinventur
ist jede am Inventurstichtag vorge-
nommene Inventurhandlung.
z
damit die Bewertung dem Grunde nach, also die
Antwort auf die Frage, ob ein Gegenstand überhaupt
bilanziert werden soll und dann auch
z
die Bewertung der Höhe nach, also die Antwort auf die
Frage, mit welchem konkreten Wert ein Objekt bilan-
ziert werden soll.
z
Verlegte Inventur
ist die Inventur zu einem anderen
als dem Inventurstichtag.
z
Permanente Inventur
ist die nicht auf einen bestimm-
ten Inventurstichtag sondern über eine längere Zeit-
periode verteilte Gesamtheit aller Inventurhandlungen.
Die Inventur betrifft dabei grundsätzlich das Anlage- und
das Umlaufvermögen, wobei die Inventur des Anlage-
vermögens in aller Regel weitaus unproblematischer ist
als die des Umlaufvermögens, denn über das Anlage-
vermögen werden ohnehin Verzeichnisse geführt, die
meist schon die erforderlichen Daten enthalten.
2. Rechtliche Grundlagen
Wie generell im Rechnungswesen unterscheidet man
auch im Bereich der Inventur
z
Handelsrecht und
z
Steuerrecht.
Auch hier ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz inzwischen
weitgehend verlorengegangen, d.h. Handels- und Steuer-
recht widersprechen einander weitgehend.
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Die handelsrechtlichen Rechtsquellen befinden sich
zunächst im 3. Buch des HGB, das die grundlegenden
Vorschriften und Bewertungsregeln enthält. Alle die
Unternehmen, die die internationale Rechnungslegung
anwenden (vgl. in §315 a HGB), finden im IFRS-
Framework und insbesondere in IAS 2 die maßgeblichen
Vorschriften.
Die steuerrechtlichen Regelungen sind neben den grund-
legenden Regeln in §141 ff AO in den Gewinnermittlungs-
und Bewertungsregeln der §§5 und 6 des Einkommen-
steuergesetzbuches zu finden. Diese werden von den
Einkommensteuerrichtlinien konkretisiert und teilweise
erweitert.
2.2.1. Stichtagsinventur und verlegte Inven-
tur
Allgemein hat die Inventur zu einem Inventurstichtag
stattzufinden (§240 Abs. 1 und 2 HGB). Die Inventur muß
aber nicht exakt am Inventurstichtag vorgenommen wer-
den, schon weil das oft praktisch nicht durchführbar wäre.
Sie muß aber zeitnah – in der Regel innerhalb einer Frist
von zehn Tagen vor oder nach dem Inventurstichtag –
durchgeführt werden. Dabei muß sichergestellt sein, daß
die Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstich-
tag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von
Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berück-
sichtigt werden. Können die Bestände aus besonderen,
insbesondere klimatischen Gründen nicht zeitnah, son-
dern erst in einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstich-
tag aufgenommen werden, so sind an die Belege und
Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestands-
veränderungen strenge Anforderungen zu stellen (R 5.3
Abs. 1 EStR).
Während die handelsrechtlichen Regelungen eher liberal
sind und dem Bilanzierenden Bewertungswahlrechte las-
sen, wurden die streuerrechtlichen Regelungen immer
weiter verengt und immer mehr von Freiheitsrechten
befreit. Erlaubt beispielsweise §256 HGB im Prinzip jedes
mögliche Verbrauchsfolgebewertungsverfahren, solange
es nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buch-
führung (GoB) nachweisbar ist, darf nach §6 Abs. 1 Nr.
2a EStG und R 6.9 Abs. 1 EStR neben der Durchschnitts-
bewertung nur noch das LIFO-Verfahren angewandt
werden – ein Wahnsinn beispielsweise bei verderblichen
Gütern. Diese Regelung ist nicht nur viel enger als doe
handelsrechtliche Regelung, sondern auch im direkten
Widerspruch zu IAS 2.25, wo neben der Durchschnitts-
bewertung nur FIFO zugelassen ist, LIFO also untersagt
ist.
Nach §241 Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche
Bestandsaufnahme ganz oder teilweise innerhalb der
letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach
dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der dabei fest-
gestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem
besonderen Verzeichnis festzuhalten. Der in diesem Ver-
zeichnis erfaßte Bestand ist auf den Tag der Bestandsauf-
nahme (den Inventurstichtag) nach allgemeinen Grund-
sätzen zu bewerten. Der sich danach ergebende Gesamt-
wert des Bestands ist dann wertmäßig auf den Bilanz-
stichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. Der Be-
stand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht
nach Art und Menge festgestellt zu werden; es genügt die
Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bi-
lanzstichtag. Die Bestandsveränderungen zwischen dem
Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen eben-
falls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden.
Sie müssen nur wertmäßig erfaßt werden. Das Verfahren
zur wertmäßigen Fortschreibung oder Rückrechnung des
Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf den
Bilanzstichtag muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen. Die Fortschreibung des Wa-
renbestands kann dabei nach der folgenden Formel vorge-
nommen werden, wenn die Zusammensetzung des Wa-
renbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbe-
stands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht:
Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag = Wert des
Warenbestands am Inventurstichtag zuzüglich Waren-
eingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich des
durchschnittlichen Rohgewinns).
Eine zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig (R 5.3
Abs. 3 EStR)
Dieses Skript richtet sich auf die Inventur und die direkt
damit zusammenhängenden Bewertungsprobleme selbst;
eine umfassendere Darstellung der bewertungsrechtlichen
Detailprobleme findet der Leser im Skript „Buchführung
Abschlüsse.pdf“, das im gleichen Ordner auf der CD oder
auch online unter
erhältlich ist, sowie in den diversen Büchern, die der
Autor zu bewertungsrechtlichen und damit zusammen-
hängenden handelsrechtlichen Problemen verfaßt hat.
2.1. Inventuranlässe
Der Kaufmann muß eine Inventur aus folgenden Anläs-
sen durchführen:
z
Bei Beginn des Handelsgewerbes (§240 Abs. 1 HGB)
z
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres (§240 Abs. 2
HGB), wobei das Geschäftsjahr nur auf die Dauer von
12 Monaten festgelegt ist (§240 Abs. 2 Satz 2 HGB),
also nicht mit dem Kalenderjahr deckungsgleich sein
muß.
2.2. Inventurzeitpunkt
Der Zeitpunkt der Inventurdurchführung ist ein takti-
sches Entscheidungsproblem. Es hat nicht nur eine recht-
liche, sondern insbesondere auch eine Service- und Kun-
dendienstkomponente. Nur die Inventur bei Geschäftser-
öffnung ist auf den Eröffnungfstermin festgeschrieben;
ansonsten darf das Geschäftsjahr aber vom Kalenderjahr
abweichen (§240 Abs. 2 Satz 2 HGB), was auch einen vom
Jahresschlußtermin abweichende Inventur bedingt.
1. für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten,
Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vor-
gänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgän-
ge eintreten, es sei denn, daß diese Abgänge auf Grund
von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zu-
treffend berücksichtigt werden können;
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2. für Wirtschaftsgüter, die – abgestellt auf die Verhält-
nisse des jeweiligen Betriebs – besonders wertvoll
sind.
2.2.2. Permanente Inventur
Auf Grund des §241 Abs. 2 HGB kann das Inventar für
den Bilanzstichtag auch ganz oder teilweise auf Grund
einer permanenten Inventur erstellt werden. Bei der soge-
nannten Permanenten Inventur finden einzelne Inventur-
handlungen über das ganze Jahr verteilt statt. Eine auf
einen spezifischen Inventurstichtag abgestellte Inventur
unterbleibt.
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Lieferers,
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.
Warenausgang
(§143 Abs. 3 AO):
1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der
Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Abnehmers,
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.
Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall
nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (Lager-
karteien) festgestellt werden, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind:
2.2.4. Wahl des Inventurzeitpunktes aus Sicht
des Kundendienstes
Besonders die Stichtagsinventur ist mit großem zeitli-
chem Aufwand verbunden und führt oft zu einer Betriebs-
unterbrechung. Das mag in kundenfernen Branchen rela-
tiv problemlos sein, ist jedoch besonders im Einzelhandel
wenig kundenfreundlich.
1. In den Lagerbüchern und Lagerkarteien müssen alle
Bestände und alle Zugänge und Abgänge einzeln nach
Tag, Art und Menge (Stückzahl, Gewicht oder Kubik-
inhalt) eingetragen werden. Alle Eintragungen müs-
sen belegmäßig nachgewiesen werden.
2. In jedem Wirtschaftsjahr muß mindestens einmal
durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden,
ob das Vorratsvermögen, das in den Lagerbüchern
oder Lagerkarteien ausgewiesen wird, mit den tat-
sächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt (BFH
vom 11.11.1966 – BStBl 1967 III S. 113). Die Prüfung
braucht nicht gleichzeitig für alle Bestände vorge-
nommen zu werden. Sie darf sich aber nicht nur auf
Stichproben oder die Verprobung eines repräsentati-
ven Querschnitts beschränken; die Regelung in §241
Abs. 1 HGB bleibt unberührt. Die Lagerbücher und
Lagerkarteien sind nach dem Ergebnis der Prüfung zu
berichtigen. Der Tag der körperlichen Bestandsauf-
nahme ist in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien zu
vermerken.
Da nach §240 Abs. 2 das Geschäftsjahr nur 12 Monate
haben muß, nicht aber mit dem Kalenderjahr deckungs-
gleich sein muß, ist es naheliegend, das Geschäftsjahr so
zu legen, daß die Inventurarbeiten in eine Niedrigsaison-
zeit fallen. Das wäre also im Einzelhandel nicht gerade
die Weihnachts- oder die Urlaubszeit, sondern etwa Ende
September oder Ende März. Für diese Unternehmer wäre
also ein nicht mit dem Kalenderjahr deckungsgleiches
Geschäftsjahr empfehlenswert, wenn nicht gleich die
permanente Inventur gewählt wird.
Aus diesem Blickwinkel kann es nur extrem kunden-
unfreundlich erscheinen, daß im Einzelhandel noch im-
mer die Zeit nach Weihnachten für Inventuren genutzt
wird, denn das hindert die Kunden an den nach dem Fest
nun einmal üblichen Umtausch- und Rückgabeaktionen.
Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, daß solche
Warenrückläufe durch mehr oder weniger gezielte zeitli-
che Platzierung des Inventurstichtages zwischen den
Jahren zumindestens behindert werden sollen. Offen-
sichtlich leben wir also noch immer in einer Servicewüste.
Wann der von kurzen Ladenöffnungszeiten jahrzehnte-
lang verwöhnte Einzelhandel das endlich begreift, bleibt
abzuwarten.
3. Inventurerorganisation und Inventurdurch-
führung
Dieser Abschnitt betrachtet technische und organisatori-
sche Probleme der Inventurdurchführung.
3.1. Technische Inventurdurchführung
3.1.1. Steuerrechtliche Forderungen
Während das Handelsrecht nur fordert, daß die Aufzeich-
nungen des Kaufmannes einen Überblick über die Lage
des Unternehmens vermitteln (§238 Abs. 1 Satz 2 HGB)
und bei Anwendung elektronischer Verfahren „innerhalb
angemessener Zeit“ lesbar gemacht werden können müs-
sen (§239 Abs. 4 Satz 2 HGB), verlangt das Steuerrecht
3. Über die Durchführung und das Ergebnis der körper-
lichen Bestandsaufnahme sind Aufzeichnungen (Pro-
tokolle) anzufertigen, die unter Angabe des Zeit-
punkts der Aufnahme von den aufnehmenden Perso-
nen zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind
wie Handelsbücher zehn Jahre aufzubewahren.
2.2.3. Besondere Aufzeichnungspflichten
Außer dem allgemeinen Belegprinzip und neben den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung beste-
hen besondere Aufzeichnungspflichten, die in ihrer prak-
tischen Durchführung einer teilweisen permanenten In-
ventur nahekommen:
z
Kasseneinnahmen und -ausgaben „sollen“ täglich fest-
gehalten werden (§146 Abs. 1 AO),
z
Warenbücher müssen „gesondert“ geführt werden
(§143 und 144 AO), d.h., die Warenbuchführung ist
eine Nebenbuchführung. Sie muß enthalten:
Wareneingang
(§143 Abs. 3 AO):
1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der
Rechnung,
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die unverzügliche maschinelle Lesbarkeit und Auswert-
barkeit (§147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies kommt indirekt einer
Pflicht zur elektronischen Buchführung mit Datenbank-
technologien gleich, denn nur solche Systeme erlauben
die Auswertung nach den Anforderungen des Finanzam-
tes, die §147 Abs. 5 AO ausdrücklich verlangt. Die
Inventuraufnahme findet daher heute nahezu immer mit
elektronischen Hilfsmitteln statt. Diese unterliegen derzeit
einer raschen Weiterentwicklung durch die sogenannte
RFID-Technik.
3.1.2. RFID: neue technische Mittel
Sogenannte „Radio Frequency Identification Devices“;
auch als „RFID“-Chips oder „Smart Tags“ bekannte
elektronische Chips, die an oder in Waren angebracht
werden können und deren Identifikation und Lokalisie-
rung über ein elektromagnetisches Feld erlauben, erleich-
tern die traditionell arbeitsaufwendige Inventur. Die Tech-
nologie ist von großem Nutzen für Handel und Logistik,
aber durch ihre potentiellen Datenschutzprobleme bei
Datenschützern und Verbrauchern heftig umstritten, so
daß ihre Anwendung ein strategisches Risiko darstellt.
z
Kassen können automatisiert werden, indem die Wa-
ren, mit denen ein Kunde den Laden verläßt, ohne
manuellen Eingriff automatisch erfaßt werden. Das
beschleunigt des Vorgang an der Kasse dramatisch -
besonders dann, wenn der Kunde und sein Zahlungs-
mittel (z.B. seine Kreditkarte) auf gleiche Art erfaßt
werden könnenm und ist daher ein Marketing-Argu-
ment („schlangenlose Kasse“).
z
Die Inventur besonders des Umlaufvermögens kann
vollständig automatisiert und auf Mausklick binnen
Sekunden durchgeführt werden, was einen gewalti-
gen Kostenvorteil darstellt.
z
Diebstahl und Unterschlagung lassen sich leicht auf-
decken, wenn die RFID-Tags ohne Wissen der Kun-
den (und der Mitarbeiter) angebracht werden.
z
Das Verhalten der Kunden in einem Geschäft kann
überwacht werden.
z
Art und Anzahl der von Kunden betrachteten, auspro-
bierten und gekauften Waren kann exakt überwacht
werden, was nicht nur der Lagerführung dient, son-
dern auch der Marktforschung.
z
Verlorene oder verlegte Sachen sind leicht zu finden;
eine entnervende Suche entfällt.
z
Bei Produkten, die nicht zusammengehören, kann
automatisch gewarnt werden, etwa wenn versucht
wird, einen falschen Reifen auf eine Felge aufzuzie-
hen, wenn Felge und Reifen mit einem RFID-Tag
versehen sind.
Die RFID-Technik hat derzeit jedoch noch eine Zahl von
technischen Einschränkungen:
3.1.2.1. Technisches Funktionsprinzip
Die kleinen Minisender können in Kleinung eingearbei-
tet oder auf Waren aufgeklebt, aber auch in der Ware
versteckt werden. In Lederbörsen befinden sie sich meist
in den papiernen Einlegern, die wie Scheckkarten ausse-
hen und in den Kartenfächern wie zur Demonstration der
späteren Nutzung stecken. Da die Chips ihre Energie nur
aus elektromagnetischen Feldern beziehen, brauchen sie
keine eigene Stromversorgung und funktionieren daher
praktisch beliebig lange - wenn der Kunde sie nicht
entdeckt und beseitigt, unter Umständen für viele Jahre.
Die digitale Antwort des sogenannten „Smart Tags“ kann
mit unauffälligen Antennen auf bestimmten Radio-
frequenzen ein paar Meter weit empfangen werden und
erlaubt eine eindeutige Identifikation und Lokalisierung
der Ware, etwa wie bisher mit einem Barcode-Scanner.
z
Die Reichweite der Hochfrequenzsignale der RFID-
Chips ist sehr gering. Das bedeutet, daß die RFID-
Scanner nahe an die zu erfassenden Waren herange-
bracht werden müssen. Es ist also (noch) nicht mög-
lich, durch einen zentralen Scanner etwa an der Decke
der Lagerhalle mit einem Klick alle RFID-Aufkleber
simultan zu erfassen.
z
Viele, räumlich sehr nahe beieinanderliegende RFID-
Chips können von der Scanner-Technik noch nicht
zuverlässig unterschieden werden. Es hat daher kei-
nen Sinn, eine Vielzahl von Kleinobjekten, die
beispielsweise in einem Behälter lagern, jeweils mit
einzelnen RFID-Tags zu versehen, weil diese nicht
einzeln angesprochen werden könnten. Geschieht dies
dennoch, dann hat das andere Gründe – beispielsweise
um bei einem Serviceprozeß den Einbau fehlerhafter
oder nicht zusammengehörender Teile zu erkennen
und zu verhindern, hat aber für die Inventurerfassung
keine Relevanz.
3.2. Organisatorische Probleme
Solange die RFID-Technologie sich noch nicht durchge-
setzt hat, sind die arbeitsorganisatorischen und innerbe-
trieblichen Richtlinien von großer Relevanz. Hier haben
sich eine Zahl von Regelungen bewährt.
Ein an einer Ware ver-
steckte RFID-Chip er-
leichtert die Inventur ge-
waltig: Die um den in
der Mitte zu erkennen-
den eigentlichen Chip
herum angeordnete Lei-
terbahn ist die Antenne,
die das Identifikations-
signal sendet.
3.1.2.2. Anwendungen in der Inventur
Produkte, die mit solchen Chips markiert sind, lassen sich
beliebig lokalisieren. Dies bringt eine Vielzahl neuartiger
Anwendungen, die sowohl im Zusammenhang mit der
Stichtagsinventur als auch mit der permanenten Überwa-
chung der Zu- und Abgänge geradezu eine technische
Revolution darstellen:
Ein von der Geschäftsleitung zu bestimmender Inventur-
leiter ist für Planung und Durchführung verantwortlich.
Dieser hat ein Inventurprotokoll zu führen, das alle
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wesentlichen Tätigkeiten enthält (vgl. Formularentwürfe).
Auch für die Durchführung der Inventur kann ein spezi-
elles Formular verwendung finden.
Die Inventurorganisation ist Teil eines mindestens jähr-
lich ablaufenden Prozesses, der in der Prozeßbeschreibung
des Qualitätsmanagementsystems dargesteltl sein muß.
Die in diesem Skript vorgeschlagenen Formulare wäre im
Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems u.a. nach
ISO EN 9000 als Teil einer Verfahrensanweisung anzu-
sprechen. Sie liegen in der dem System zugrundeliegenden
Formularbasis und werden bei Durchführung zu einer
konkreten, einzelfallbezogenen Arbeitsanweisung. Die
Methoden der Inventur sollten daher aus dem Qualitäts-
sicherungshandbuch ersichtlich sein.
1. Bestandsaufnahme und Erfassung in Zähllisten;
2. Übertragung der Zähllisten in vorläufige Inventar-
listen;
3. Bewertung dem Grudne nach (was darf/muß in die
Bilanz aufgenommen werden?);;
4. Bewertung der Höhe nach (mit welchem Betrag bilan-
zieren?);
5. Zusammenfassung der bewerteten Inventarliusten zum
Inventar.
Das Inventar ist die Grundlage für die Aufstellung der
Bilanz.
Für die Inventur muß ein Inventurleiter verantwortlich
sein, der i.d.R. der obersten Geschäftsleitung berichtet.
Sein Verantwortungsbereich umfaßt:
Mit dem betrieblichen Risikomanagement gibt es zwei
Berührungspunkte:
z
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme (nichts darf
vergessen werden),
z
Richtigkeit der Bestandsaufnahme (keine Fehler bei
der Erfassung und Bewertung),
z
Einzelerfassung der Bestände,
z
Nachprüfbarkeit und Dokumentation der Bestands-
aufnahme,
z
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Inventurmaßnah-
men (was auch die Wahl der Bewertungsverfahren
einschließt, insbesondere hinsichtlich Bewertungs-
vereinfachungsmethoden).
z
Verhaltensnormen bei der Erfassung gefährlicher La-
gerobjekte wie etwa brennbare, giftige oder explosive
Stoffe und
z
die Handhabung und Beherrschung von Geschäfts-
risiken wie Diebstahl, Unterschlagung oder Falsch-
bewertung.
Die Inventur und die nachgelagerten Geschäftsprozesse
lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Inventuraufnahmeblatt
(Entwurf)
Stempel
Datum:
Schreiber:
Zähler:
Kontrolle:
Nr. Art. Nr. Bezeichnung
Alter;
Beschaffenheit
Warengruppe Einheit
Menge,
Anzahl
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Abnahme von:
Unterschrift:
© HZ
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